1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Wir erbringen unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt.
1.2 Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen gelten nur dann, wenn diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet wurden.
2.2 Maßgeblich für das Zustandekommen des Auftrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung sind unverzüglich zu erheben. Anderenfalls kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
2.3 Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
2.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte ist unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erforderlich.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus dem Angebot / der Auftragsbestätigung bzw. der Warenrechnung oder dem Lieferschein nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Sofern sich aus dem Angebot / der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu fordern. Sofern wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so kann dieser geltend gemacht werden. Der Besteller ist jedoch zum Nachweis berechtigt, dass uns – unbeschadet der Verzugszinsen – als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.4 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen (Lohn- oder Materialkosten, Einführung bzw. wesentliche Erhöhung von Steuern oder Zöllen) eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen. Dies gilt nicht, wenn wir uns in Lieferverzug befinden. Bei Preiserhöhungen, welche die vertragsmäßig festgelegten Preise um mehr als 20 % übersteigen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Dieses entfällt jedoch, wenn die kostensteigenden Faktoren während eines Annahme- oder Zahlungsverzuges des Kunden oder einer von ihm zu vertretenden Lieferverzögerung eintreten.
3.5 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht bei Fälligkeit nicht nachkommt.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Dieser hat die Kosten auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
3.7 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen bzw. einer von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
4.1 Von uns angegebene Lieferfristen sind nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details, Materialien, Genehmigungen, Freigaben oder etwa vereinbarter Anzahlungen. Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufes ist die Abklärung sämtlicher technischer Fragen.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von uns nicht voraussehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, welche uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz-ansprüche des Kunden sind in diesem Falle ausgeschlossen.
4.3 Sofern uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzt, ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller jedoch nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen und nachgewiesenen Schadens begrenzt; wobei die Haftung für entgangenen Gewinn und Vertragsstrafen Dritter ausgeschlossen ist.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.5 Im Übrigen setzt die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4.6 Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.
4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrübergang
5.1 Sofern sich aus dem Angebot / der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Sofern der Besteller dies wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
5.3 Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, und zwar auch für den Fall, dass die Auslieferung durch uns erfolgt. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft an den Besteller abgesandt wurde oder die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist.
5.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.5 Sofern die Versandart durch uns bestimmt wird, so haften wir lediglich für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
5.6 Sofern wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
6. Mängelansprüche
6.1 Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt der Lieferung diese auf ihre Vollständigkeit sowie auf etwaige Beschädigungen der Verpackung zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zusammen mit dem jeweiligen Beförderer schriftlich aufzunehmen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Dies gilt auch für zumutbare geringfügige Minder- oder Mehrlieferungen.
6.3 Für Mängel, welche auf die uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien, Pläne, Skizzen etc. zurückzuführen sind, kann keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien, Pläne, Skizzen etc. auf ihre Mangelfreiheit hin zu untersuchen.
6.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde seine weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Dies gilt nicht bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder Tauglichkeit der Lieferung.
6.5 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls sind wir von der Haftung für die hierdurch entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.6 Mängelansprüche des Kunden verjähren binnen 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels und dem Rückgriff des Unternehmers.
6.7 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
7. Haftungsbeschränkung – Schadensersatz
7.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen.
7.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
7.3 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist.
7.5 Eine Haftung durch höhere Gewalt (Unwetter, Stromausfall etc.), durch welche sich die Produktion oder Lieferung verzögert oder die vom Kunden angelieferten Materialien bzw. die für diesen bereits gefertigten Sachen beschädigt oder zerstört werden, ist ausgeschlossen.
8. Rücknahmepflicht – Aufbewahrung
8.1 Der Kunde verpflichtet sich, die von ihm zur Herstellung zu viel gelieferten Materialien zusammen mit der hergestellten Ware zurückzunehmen. Sofern er das zu viel gelieferte Material nicht zurücknimmt, stimmt er einer in unserem Belieben liegenden Verwertung des zu viel gelieferten Materiales zu, ohne selbst Ansprüche auf das Material oder den Erlös durch die Verwertung des zu viel gelieferten Materials zu erheben. Der Kunde verzichtet insoweit ausdrücklich auf etwaige Ansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund.
8.2 Sofern das vom Kunden zu viel angelieferte Material vereinbarungsgemäß für etwaige Folgeaufträge bei uns verbleibt, wird jegliche Haftung, auch für die zufällige Verschlechterung und den Untergang des Materiales, ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen vor. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.3 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
9.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Unbeschadet dessen tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus einem etwaigen Weiterverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sofern dies aber der Fall ist, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.7 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10. Werkzeuge – Formen
10.1 Werkzeuge, Formen, Filme, Schablonen, Modelle, Spannvorrichtungen, CAD-Zeichnungen und NC-Programme, welche wir in einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einsetzen, herstellen oder herstellen lassen, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, in unserem Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Sie werden von uns auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus vertraulich behandelt. Wir sind berechtigt, die Gegenstände nach Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Lieferung und entsprechender vorheriger Benachrichtigung des Kunden zu vernichten.
10.2 Soll der Kunde aufgrund einer gesonderten Vereinbarung Eigentümer werden, geht das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge, Formen etc. an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Bis zur Beendigung des Vertrages sind wir zum ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge, Formen u. a. auf Verlangen des Kunden als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf dessen Kosten zu versichern.
10.3 Stehen Werkzeuge, Formen etc. im Eigentum des Kunden und/oder sind sie uns vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellt worden, beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen einer Frist von 2 Wochen abholt. Uns steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist.
11. Schutzrechte – Patente
11.1 Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen und Mustern oder unter Verwendung vom Kunden gestellter Teile liefern, haftet der Kunde dafür, dass Schutzrechte Dritter im jeweiligen Bestimmungsland nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die hierdurch bedingte Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
11.2 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Ansonsten sind wir berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
12. Geheimhaltung
12.1 Von uns angefertigte oder zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionsvorschläge, Werkzeuge, Formen etc. dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwendet werden. Dies gilt auch, soweit kein Urheberrechtsschutz besteht.
12.2. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die uns im Zusammenhang mit der Bestellung vom Kunden unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
13. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht
13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung für beide Teile ist ausschließlich Frankenblick OT Effelder.
13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
13.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
14. Salvatorische Klausel
14.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.